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Häufige Fragen

Die Antworten auf die Fragen von HR.

Fristen, Verfahren, Behörden, Kosten: die Antworten unseres Teams, mit Quellen. Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns.

Diese Antworten bieten eine allgemeine Orientierung. Jedes Dossier hängt von Nationalität, Stelle, Lohn und familiärer Situation ab.
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Können wir Drittstaatsangehörige (ausserhalb EU/EFTA) in der Schweiz anstellen?

Ja, unter Bedingungen. Die Stelle muss qualifiziert sein, der Lohn orts- und branchenüblich, und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine geeignete Person aus der Schweiz oder der EU gefunden wurde (Inländervorrang). Zudem muss ein Kontingent verfügbar sein. Wir beginnen immer mit einer Machbarkeitsanalyse.

Quelle : SEM – Drittstaaten ↗
Wie lange dauert eine Bewilligung für Drittstaatsangehörige in Genf?

Rechnen Sie mit rund 3 Monaten zwischen Start und Stellenantritt: Stellenmeldung, kantonale Prüfung, Zustimmung des SEM (6 bis 8 Wochen), dann Visum (etwa eine Woche). Das Dossier sollte ab Vertragsunterzeichnung lanciert werden.

Kann eine europäische Mitarbeiterin vor Erhalt der Bewilligung beginnen?

In Genf ja. Sie kann beginnen, sobald das vollständige Gesuch eingereicht ist, spätestens am Vortag des ersten Arbeitstags. Der Ausweis folgt danach, nach dem Biometrie-Termin.

Welche Bewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige?

L für einen Vertrag von 3 Monaten bis unter einem Jahr, B für einen Vertrag von einem Jahr oder länger oder unbefristet, G für Grenzgänger. Es gibt weder Kontingent noch Arbeitsmarktprüfung, aber kantonale Mindestlöhne und GAV gelten.

Wer reicht das Bewilligungsgesuch ein?

In Genf der Arbeitgeber oder seine bevollmächtigte Vertretung: Das ist unsere Rolle. In den meisten anderen Kantonen meldet sich die europäische Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst bei der Gemeinde an, innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Arbeitsbeginn.

Was umfasst eine Machbarkeitsanalyse?

Den empfohlenen Weg (Bewilligungsart, Kanton, Verfahren), die massgeschneiderte Liste der Unterlagen, eine realistische Frist und die erkannten Risiken samt Gegenmassnahmen. Wir berücksichtigen Nationalität, Stelle, Lohn, Familie, Kontingente und die aktuellen Bearbeitungsfristen der Behörden.

Wie funktioniert das Meldeverfahren für 90 Tage?

EU/EFTA-Arbeitnehmende, die ein Schweizer Arbeitgeber für höchstens 3 Monate pro Kalenderjahr anstellt, und von einem EU/EFTA-Unternehmen entsandte Arbeitnehmende bis zu 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr brauchen keine Bewilligung. Eine Online-Meldung genügt: spätestens am Vortag bei einer Anstellung, mindestens 8 Tage vor Beginn bei einer Entsendung.

Quelle : SEM – Meldeverfahren ↗
Was ist ein konzerninterner Transfer?

Eine Führungskraft oder ein Spezialist wird von einer ausländischen Gesellschaft desselben Konzerns in die Schweizer Einheit versetzt. Für Drittstaatsangehörige ist das Verfahren vereinfacht: Der Inländervorrang gilt nicht. Kontingent, orts- und branchenüblicher Lohn und Qualifikationen bleiben erforderlich.

Unser Mitarbeiter wohnt in Frankreich und arbeitet in Genf: Welche Bewilligung?

Eine Grenzgängerbewilligung G. Für EU/EFTA-Staatsangehörige genügen ein Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat und die wöchentliche Rückkehr. Für Drittstaatsangehörige braucht es ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Frankreich, einen Wohnsitz in der Grenzzone seit mindestens 6 Monaten und die Einhaltung des Inländervorrangs.

Kann die Familie mitkommen?

Ja, über den Familiennachzug (Ehepartner und Kinder). Das Gesuch kann gleichzeitig mit jenem der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder später eingereicht werden. Ehepartner erhalten in der Regel das Recht zu arbeiten.

Was gilt bei einem Stellen- oder Kantonswechsel?

Je nach Bewilligung genügt eine Meldung, oder es braucht eine neue Bewilligung. Bei Drittstaatsangehörigen muss die Bewilligung vor Antritt der neuen Stelle vorliegen. Wir klären das Verfahren und führen es durch.

Sind Sie auch für internationale Organisationen tätig?

Ja. Wir bereiten Gesuche für Legitimationskarten (Zuständigkeit des EDA) vor, den Ausweis Ci für Ehepartner oder Kinder, die arbeiten möchten, und die Übergänge am Ende des Einsatzes beim OCPM (kantonale Migrationsbehörde).

Können Sie die Verlängerungen aller unserer Bewilligungen übernehmen?

Ja, im Abonnement: zentrale Überwachung, Fristwarnungen, frühzeitige Gesuche, Adress- oder Statusänderungen und regelmässiges Reporting an Ihr HR.

Wie werden die amtlichen Gebühren verrechnet?

Wir schiessen die Gebühren der Behörden vor und verrechnen sie zum effektiven Betrag weiter, ohne Aufschlag. Unser Honorar ist pauschal pro Dossier oder im Abonnement bei wiederkehrenden Volumen.

Sind Sie auch ausserhalb von Genf tätig?

Ja, in allen Kantonen, auf Französisch, Englisch und Deutsch. Für das Vereinigte Königreich und andere Länder arbeiten wir mit spezialisierten Partnern zusammen.

Warum auslagern statt intern abwickeln?

Um Fehler und Verzögerungen zu vermeiden, an denen eine Rekrutierung scheitert, Ihre Teams zu entlasten und mehr Transparenz über Fristen und kantonale Regeln zu gewinnen.

Machbarkeitsanalyse

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+41 22 886 01 23 · info@hr-relocation.comMontag – Freitag, 8.30 – 17.30 Uhr